Eine zwingende Ausscheidung kann aber, in Ermangelung entsprechender Vorschriften, nicht getroffen werden. c) Diese Praxis ist vor allem deshalb unbedenklich, weil in S. wie in den übrigen Gemeinden die Abstimmung sowohl über das Budget als auch über separate Sachvorlagen in die Kompetenz der stimmberechtigten Ein­ wohner fällt; in jedem Falle sind die Finanzkompetenzen eingehalten. Damit ist auch dem Grundsatz, dass nur solche Ausgaben ins Budget auf­ genommen werden dürfen, die sich im Rahmen der verfassungsmässigen Finanzkompetenz bewegen, Rechnung getragen (vgl. Handbuch der Schweiz. Volkswirtschaft, a.a.0.).