Bei dieser Situation liegt es im Ermessen der Gemeindebehörde, welche Ausgaben sie ins Budget aufnehmen will und welche sie der Urnenabstimmung unterstellt. In dieser Beziehung unterscheidet sich das Recht der Gemeinde S. von demjenigen anderer Gemeinden, in deren Gemeinderegiementen aus­ drücklich bestimmt wird, dass gewisse Ausgaben im Budget nicht enthal­ ten sein dürfen, sondern auf dem Wege der geheimen Abstimmung beschlossen werden müssen. Eine derartige Regelung kennt z.B. Urnäsch in Art. 12 lit.a Ziff. 2 des Gemeindereglementes (Ausgabeposten über Fr. 10 000.-);