Im Gegenteil: In Art. 7 des Gemeindereglements werden unter dem Titel «Befugnisse der Einwohner­ gemeinde» deren Kompetenzen aufgezählt, ohne dass auf das Abstim­ mungsverfahren (Einwohnerversammlung oder Urnenabstimmung) Rück­ sicht genommen würde. Das Gemeindereglement behandelt die beiden Abstimmungsverfahren offensichtlich als rechtlich gleichwertig, wie übri­ gens auch die Kantonsverfassung, die es in Art. 77 Abs. 2 den Gemeinden freistellt, «in ihrem Gemeindereglement für Wahlen und Abstimmungen offenes Handmehr oder Urnenabstimmung vorzuschreiben».