160 A. Entscheide des Regierungsrates 1110 derartige Beschlüsse zu fassen sind. Vor allem schreibt die Verfassung nicht vor, wann ein Ausgabeposten Gegenstand einer separaten Vorlage sein muss. 2. a) Auch das Reglement über das Verwaltungswesen der Gemeinde S. schweigt sich über diese Frage aus. Art. 6 dieses Reglementes nimmt bloss eine Ausscheidung der Aufgaben und Kompetenzen vor, die der Gemein­ deversammlung bzw. der Urnenabstimmung zu unterbreiten sind. Dabei wird das Budget an die Gemeindeversammlung gewiesen, während «Sachfragen und Wahlen» der Urnenabstimmung Vorbehalten sind.