{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1110_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19710503-19710503-ARGVP-1988-1110.pdf", "Checksum": "d9234b511ff3d3df135061db27d5a77c"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1109,1110\nGemeinderat frei, ob er die Kredite auf dem Budgetweg oder in separater Abstimmungsvorlage einholen will; weder das kantonale noch das kom­munale Recht enthalten diesbezüglich Vorschriften (vgl. dazu Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XV, Nr. 334).\nRRB 31.3.1981\n1110\nFinanzen. Das kantonale Recht schreibt nicht vor, welche Kredite den Stimmberechtigten im Rahmen des Budgets unterbreitet werden können und in welchen Fällen besondere Abstimmungen er"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:21", "Checksum": "4efd448877346c79f116f0371d25dca9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1110\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1109,1110\nGemeinderat frei, ob er die Kredite auf dem Budgetweg oder in separater Abstimmungsvorlage einholen will; weder das kantonale noch das kom­munale Recht enthalten diesbezüglich Vorschriften (vgl. dazu Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XV, Nr. 334).\nRRB 31.3.1981\n1110\nFinanzen. Das kantonale Recht schreibt nicht vor, welche Kredite den Stimmberechtigten im Rahmen des Budgets unterbreitet werden können und in welchen Fällen besondere Abstimmungen er\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1109,1110\n\nGemeinderat frei, ob er die Kredite auf dem Budgetweg oder in separater\nAbstimmungsvorlage einholen will; weder das kantonale noch das kom­\nmunale Recht enthalten diesbezüglich Vorschriften (vgl. dazu Appenzell\nA.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XV, Nr. 334).\nRRB 31.3.1981\n\n1110\n\nFin a n zen . Das kantonale Recht schreibt nicht vor, welche Kredite den\nStimmberechtigten im Rahmen des Budgets unterbreitet werden können\nund in welchen Fällen besondere Abstimmungen erforderlich sind.\n\nDie Stimmberechtigten der Gemeinde S. verweigerten in der Urnenab­\nstimmung vom 15. November 1970 mit 137 gegen 98 Stimmen einen\nKredit von Fr. 11 038 - für die Durchführung der Ortsplanung. In der Mei­\nnung, die Inangriffnahme der Ortsplanung dürfe nicht länger verzögert\nwerden, nahm der Gemeinderat für den gleichen Zweck einen Kredit von\nFr. 1 1 0 0 0 - ins Budget 1971 auf. In der Einwohnerversammlung vom\n28. März 1971 wurde das Budget einschliesslich des Ortsplanungskredites\ngutgeheissen.\nR.E. führte gegen diesen Beschluss Rekurs an den Regierungsrat. Er\nmacht geltend, das Kreditbegehren hätte den Stimmberechtigten nicht im\nRahmen des Budgets an der Einwohnerversammlung, sondern in Form\neiner separaten Sachvorlage in einer Urnenabstimmung vorgelegt werden\nmüssen. Der Rekurrent stützt sich auf Art. 6 Abs. 3 des Gemeindereglementes, wonach «bei Sachfragen und Wahlen die Einwohnergemeinde\nihre Rechte durch Urnenabstimmung» ausübe.\nDer Regierungsrat wies den Rekurs ab. Aus den Erwägungen:\n1. Dem kantonalen Recht sind keine Richtlinien darüber zu entnehmen,\nwelche Ausgaben über das Budget bewilligt werden dürfen und über\nwelche eine separate Abstimmung durchzuführen ist. Art. 74 der Kantons­\nverfassung bestimmt nur, dass die Einwohnergemeindeversammlung u.a.\n«über grössere Ausgaben» zu beschliessen hat. Art. 79 KV überträgt dem\nGemeinderat «die Ausarbeitung eines jährlichen Voranschlages über die\nEinnahmen und Ausgaben zuhanden der Einwohnergemeindeversamm­\nlung». Die Verfassung spricht sich mithin nur über die Kompetenz aus,\nüber grössere Ausgaben zu befinden, nicht aber über die Form, in welcher\n\n160\nA. Entscheide des Regierungsrates 1110\n\nderartige Beschlüsse zu fassen sind. Vor allem schreibt die Verfassung nicht\nvor, wann ein Ausgabeposten Gegenstand einer separaten Vorlage sein\nmuss.\n2. a) Auch das Reglement über das Verwaltungswesen der Gemeinde S.\nschweigt sich über diese Frage aus. Art. 6 dieses Reglementes nimmt bloss\neine Ausscheidung der Aufgaben und Kompetenzen vor, die der Gemein­\ndeversammlung bzw. der Urnenabstimmung zu unterbreiten sind. Dabei\nwird das Budget an die Gemeindeversammlung gewiesen, während\n«Sachfragen und Wahlen» der Urnenabstimmung Vorbehalten sind. Wie\ndas Budget zu gestalten ist und was anderseits unter den Begriff der Sach­\nla g e gehört, wird nicht näher ausgeführt. Im Gegenteil: In Art. 7 des\nGemeindereglements werden unter dem Titel «Befugnisse der Einwohner­\ngemeinde» deren Kompetenzen aufgezählt, ohne dass auf das Abstim­\nmungsverfahren (Einwohnerversammlung oder Urnenabstimmung) Rück­\nsicht genommen würde. Das Gemeindereglement behandelt die beiden\nAbstimmungsverfahren offensichtlich als rechtlich gleichwertig, wie übri­\ngens auch die Kantonsverfassung, die es in Art. 77 Abs. 2 den Gemeinden\nfreistellt, «in ihrem Gemeindereglement für Wahlen und Abstimmungen\noffenes Handmehr oder Urnenabstimmung vorzuschreiben». Die G e­\nmeinden sind nach kantonalem Recht frei, welche Gegenstände sie der\nGemeindeversammlung Vorbehalten und welche sie der Urnenabstim­\nmung zuweisen wollen.\nb) Bei dieser Situation liegt es im Ermessen der Gemeindebehörde,\nwelche Ausgaben sie ins Budget aufnehmen will und welche sie der\nUrnenabstimmung unterstellt.\nIn dieser Beziehung unterscheidet sich das Recht der Gemeinde S. von\ndemjenigen anderer Gemeinden, in deren Gemeinderegiementen aus­\ndrücklich bestimmt wird, dass gewisse Ausgaben im Budget nicht enthal­\nten sein dürfen, sondern auf dem Wege der geheimen Abstimmung\nbeschlossen werden müssen. Eine derartige Regelung kennt z.B. Urnäsch\nin Art. 12 lit.a Ziff. 2 des Gemeindereglementes (Ausgabeposten über\nFr. 10 000.-); Rehetobel § 7 («Ausgabeposten über Fr. 10 0 0 0 - ... unterlie­\ngen in allen Fällen der gesonderten Urnenabstimmung»); Walzenhausen\n§ 11 («für Ausgabeposten über Fr. 1 0 0 0 0 .- ... darf ein Kredit nicht über\nden Voranschlag eingeholt werden»). In den übrigen Gemeinden aber\nmuss von Fall zu Fall entschieden werden, in welcher Form eine Ausgabe\ndem Stimmbürger unterbreitet werden soll. Dies entspricht dem allgemein\nanerkannten Grundsatz, dass auch «die Ausgaben im Voranschlag. . . die\n\n161\nA. Entscheide des Regierungsrates 1110\n\n"}