Aus den Erwägungen: 1. Dem kantonalen Recht sind keine Richtlinien darüber zu entnehmen, welche Ausgaben über das Budget bewilligt werden dürfen und über welche eine separate Abstimmung durchzuführen ist. Art. 74 der Kantons­ verfassung bestimmt nur, dass die Einwohnergemeindeversammlung u.a. «über grössere Ausgaben» zu beschliessen hat. Art. 79 KV überträgt dem Gemeinderat «die Ausarbeitung eines jährlichen Voranschlages über die Einnahmen und Ausgaben zuhanden der Einwohnergemeindeversamm­ lung». Die Verfassung spricht sich mithin nur über die Kompetenz aus, über grössere Ausgaben zu befinden, nicht aber über die Form, in welcher 160