soll nicht das ganze Gebäude Schaden nehmen, muss es ohne Verzug instandgestellt werden. Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis, der vollumfänglich beizupflichten ist, unterliegen die entsprechen­ den Ausgaben dem Finanzreferendum nicht. 2. Um neue Ausgaben handelt es sich dagegen bei den übrigen projek­ tierten Arbeiten. Hier hat jedoch der Gemeinderat den Entscheid der Stimmberechtigten Vorbehalten, indem er die erforderlichen Kredite auf dem Budgetweg einholen will. Von einer Kompetenzüberschreitung kann nicht die Rede sein, können doch die Stimmberechtigten frei darüber ent­ scheiden, ob sie den entsprechenden Budgetpositionen zustimmen wol­ len oder nicht.