Umbauten jedenfalls dann nicht, wenn die Arbeiten nicht der Erhaltung und dem Unterhalt dienen sollen, sondern dazu bestimmt sind, das Gebäude einem neuen Zweck dienstbar zu machen (BGE 77 I 115). Das Bundesgericht hat diese Praxis in einem neueren Entscheid (vgl. BGE 103 I 4 4 4 ff.) ausdrücklich bestätigt. Bei der Neueindeckung des Daches handelt es sich ohne Zweifel um reine Unter­ haltsarbeiten. Unbestrittenermassen weist das Dach zahlreiche schad­ hafte Stellen auf; soll nicht das ganze Gebäude Schaden nehmen, muss es ohne Verzug instandgestellt werden.