Denn wenn durch Gesetz oder Volksbeschluss die Erstellung oder der Ankauf eines Gebäudes für staatliche Zwecke bewilligt wird, so hat auch die spätere Erhaltung und Instandstellung des Gebäudes als gewollt zu gelten, auch wenn es dafür an einer ausdrücklichen Ermäch­ tigung des betreffenden Staatsorgans fehlt. Die Ausgaben müssen sich allerdings auf den Unterhalt beschränken. Eigentliche Erweiterungs- oder Ergänzungsbauten fallen nicht darunter; Umbauten jedenfalls dann nicht, wenn die Arbeiten nicht der Erhaltung und dem Unterhalt dienen sollen, sondern dazu bestimmt sind, das Gebäude einem neuen Zweck dienstbar zu machen (BGE 77 I 115).