Die neuen und gebundenen Ausgaben sind allerdings weder im kantonalen noch im kommunalen Recht definiert. Nach konstanter bundesgericht­ licher Praxis unterliegen Ausgaben für den Unterhalt von der Gemeinde gehörenden Gebäuden grundsätzlich nicht dem Finanzreferendum, also auch dann nicht, wenn sie die Kompetenzgrenze des Gemeinderates über­ schreiten. Denn wenn durch Gesetz oder Volksbeschluss die Erstellung oder der Ankauf eines Gebäudes für staatliche Zwecke bewilligt wird, so hat auch die spätere Erhaltung und Instandstellung des Gebäudes als gewollt zu gelten, auch wenn es dafür an einer ausdrücklichen Ermäch­ tigung des betreffenden Staatsorgans fehlt.