Der Regierungsrat wies den Rekurs ab. Aus den Erwägungen: 1. Nach dem Reglement über das Verwaltungswesen der Gemeinde 5. fal­ len neue einmalige und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zu einem gewissen Betrag in die endgültige Kompetenz des Gemeinderates. Ausgaben, welche diesen Betrag überschreiten, unterliegen entweder dem fakultativen oder dem obligatorischen Finanzreferendum. Davon zu unterscheiden sind die gebundenen Ausgaben, über die - unbesehen ihrer Höhe - in jedem Fall der Gemeinderat abschliessend entscheidet. Die neuen und gebundenen Ausgaben sind allerdings weder im kantonalen noch im kommunalen Recht definiert.