Wenn nämlich ein Gebäude für öffentliche Zwecke erstellt oder erworben worden ist, ist davon auszugehen, dass die spätere Erhaltung und Instandstellung des Gebäudes nicht in Frage ge­ stellt werden darf; entsprechende Auslagen sind die notwendige Folge des seinerzeit gefällten Grundsatzentscheides. RRB 4.7.1972 1109 Fin an zko m p eten ze n . Begriff der gebundenen Ausgabe. Der Gemeinde­ rat ist grundsätzlich frei, ob er einen Kredit auf dem Budgetweg oder durch eine besondere Sachvorlage einholen will.