{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1109_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19810331-19810331-ARGVP-1988-1109.pdf", "Checksum": "83bfa6905ea40b540788663f41878979"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1108,1109\nRecht nicht bestritten. Der Gemeinderat hat demnach durchaus im Rah­men der Rechtsordnung und seiner Zuständigkeit gehandelt. Der Be­schluss trägt dem Prinzip Rechnung, dass Ausgaben für den Unterhalt von der Gemeinde bzw. dem Staat gehörenden Gebäuden nicht dem Finanz­referendum unterliegen. Wenn nämlich ein Gebäude für öffentliche Zwecke erstellt oder erworben worden ist, ist davon auszugehen, dass die spätere Erhaltung und Instandstellung des Gebäud"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:35:45", "Checksum": "11419f954568c0e450b46bcfab6dec51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1109\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1108,1109\nRecht nicht bestritten. Der Gemeinderat hat demnach durchaus im Rah­men der Rechtsordnung und seiner Zuständigkeit gehandelt. Der Be­schluss trägt dem Prinzip Rechnung, dass Ausgaben für den Unterhalt von der Gemeinde bzw. dem Staat gehörenden Gebäuden nicht dem Finanz­referendum unterliegen. Wenn nämlich ein Gebäude für öffentliche Zwecke erstellt oder erworben worden ist, ist davon auszugehen, dass die spätere Erhaltung und Instandstellung des Gebäud\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1108,1109\n\nRecht nicht bestritten. Der Gemeinderat hat demnach durchaus im Rah­\nmen der Rechtsordnung und seiner Zuständigkeit gehandelt. Der Be­\nschluss trägt dem Prinzip Rechnung, dass Ausgaben für den Unterhalt von\nder Gemeinde bzw. dem Staat gehörenden Gebäuden nicht dem Finanz­\nreferendum unterliegen. Wenn nämlich ein Gebäude für öffentliche\nZwecke erstellt oder erworben worden ist, ist davon auszugehen, dass die\nspätere Erhaltung und Instandstellung des Gebäudes nicht in Frage ge­\nstellt werden darf; entsprechende Auslagen sind die notwendige Folge des\nseinerzeit gefällten Grundsatzentscheides.\nRRB 4.7.1972\n\n1109\n\nFin an zko m p eten ze n . Begriff der gebundenen Ausgabe. Der Gemeinde­\nrat ist grundsätzlich frei, ob er einen Kredit auf dem Budgetweg oder\ndurch eine besondere Sachvorlage einholen will.\n\nDer Gemeinderat S. Hess ein Projekt für die Renovation und den teilweisen\nUmbau eines gemeindeeigenen Gebäudes ausarbeiten. Das Projekt sieht\nfolgende Positionen vor:\n— Anbau Unterflurgarage und Ausbau der Garage\nfür Ladewagen Fr. 5 0 0 0 0 .-\n— Einbau Fertiggarage im Erdgeschoss Fr. 2 5 0 0 0 .-\n— Eindeckung des Daches Fr. 1 9 0 0 0 .-\n— Fassadenrenovation Fr. 32 0 0 0 .-\nTotal Fr. 126 0 0 0 .-\n\nDer Gemeinderat bewilligte den für die Neueindeckung des Daches\nerforderlichen Kredit von Fr. 1 9 0 0 0 - in eigener Kompetenz und be­\nschloss, die übrigen Arbeiten etappenweise, d.h. verteilt auf zwei bis drei\nJahre, ausführen zu lassen; die entsprechenden Kredite sollen jeweils ins\nBudget aufgenommen werden.\nGegen diesen Beschluss erhob ein stimmberechtigter Gemeinde­\neinwohner Rekurs mit der Begründung, der Gemeinderat habe seine im\nGemeindereglement umschriebenen Kompetenzen überschritten.\n\n158\nA. Entscheide des Regierungsrates 1109\n\nDer Regierungsrat wies den Rekurs ab. Aus den Erwägungen:\n1. Nach dem Reglement über das Verwaltungswesen der Gemeinde 5. fal­\nlen neue einmalige und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zu\neinem gewissen Betrag in die endgültige Kompetenz des Gemeinderates.\nAusgaben, welche diesen Betrag überschreiten, unterliegen entweder\ndem fakultativen oder dem obligatorischen Finanzreferendum. Davon zu\nunterscheiden sind die gebundenen Ausgaben, über die - unbesehen\nihrer Höhe - in jedem Fall der Gemeinderat abschliessend entscheidet. Die\nneuen und gebundenen Ausgaben sind allerdings weder im kantonalen\nnoch im kommunalen Recht definiert. Nach konstanter bundesgericht­\nlicher Praxis unterliegen Ausgaben für den Unterhalt von der Gemeinde\ngehörenden Gebäuden grundsätzlich nicht dem Finanzreferendum, also\nauch dann nicht, wenn sie die Kompetenzgrenze des Gemeinderates über­\nschreiten. Denn wenn durch Gesetz oder Volksbeschluss die Erstellung\noder der Ankauf eines Gebäudes für staatliche Zwecke bewilligt wird, so\nhat auch die spätere Erhaltung und Instandstellung des Gebäudes als\ngewollt zu gelten, auch wenn es dafür an einer ausdrücklichen Ermäch­\ntigung des betreffenden Staatsorgans fehlt. Die Ausgaben müssen sich\nallerdings auf den Unterhalt beschränken. Eigentliche Erweiterungs- oder\nErgänzungsbauten fallen nicht darunter; Umbauten jedenfalls dann nicht,\nwenn die Arbeiten nicht der Erhaltung und dem Unterhalt dienen sollen,\nsondern dazu bestimmt sind, das Gebäude einem neuen Zweck dienstbar\nzu machen (BGE 77 I 115). Das Bundesgericht hat diese Praxis in einem\nneueren Entscheid (vgl. BGE 103 I 4 4 4 ff.) ausdrücklich bestätigt. Bei der\nNeueindeckung des Daches handelt es sich ohne Zweifel um reine Unter­\nhaltsarbeiten. Unbestrittenermassen weist das Dach zahlreiche schad­\nhafte Stellen auf; soll nicht das ganze Gebäude Schaden nehmen, muss es\nohne Verzug instandgestellt werden. Nach ständiger bundesgerichtlicher\nPraxis, der vollumfänglich beizupflichten ist, unterliegen die entsprechen­\nden Ausgaben dem Finanzreferendum nicht.\n2. Um neue Ausgaben handelt es sich dagegen bei den übrigen projek­\ntierten Arbeiten. Hier hat jedoch der Gemeinderat den Entscheid der\nStimmberechtigten Vorbehalten, indem er die erforderlichen Kredite auf\ndem Budgetweg einholen will. Von einer Kompetenzüberschreitung kann\nnicht die Rede sein, können doch die Stimmberechtigten frei darüber ent­\nscheiden, ob sie den entsprechenden Budgetpositionen zustimmen wol­\nlen oder nicht. Die Neueindeckung des Daches präjudiziert die Beschlüsse\nüber die vorgesehenen Umbauten in keiner Weise. Im übrigen ist der\n\n159\nA. Entscheide des Regierungsrates 1109,1110\n\nGemeinderat frei, ob er die Kredite auf dem Budgetweg oder in separater\nAbstimmungsvorlage einholen will; weder das kantonale noch das kom­\nmunale Recht enthalten diesbezüglich Vorschriften (vgl. dazu Appenzell\nA.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XV, Nr. 334).\nRRB 31.3.1981\n\n1110\n\n"}