Recht nicht bestritten. Der Gemeinderat hat demnach durchaus im Rah­ men der Rechtsordnung und seiner Zuständigkeit gehandelt. Der Be­ schluss trägt dem Prinzip Rechnung, dass Ausgaben für den Unterhalt von der Gemeinde bzw. dem Staat gehörenden Gebäuden nicht dem Finanz­ referendum unterliegen. Wenn nämlich ein Gebäude für öffentliche Zwecke erstellt oder erworben worden ist, ist davon auszugehen, dass die spätere Erhaltung und Instandstellung des Gebäudes nicht in Frage ge­ stellt werden darf; entsprechende Auslagen sind die notwendige Folge des seinerzeit gefällten Grundsatzentscheides. RRB 4.7.1972 1109