wo das Volk in voller Freiheit beschliessen kann, ob es eine be­ stimmte Ausgabe tätigen will oder nicht. Diese Entscheidungsfreiheit fehlt nun aber in Fällen, wo eine Ausgabe durch die Rechtsordnung oder einen darauf beruhenden Grundsatzentscheid festgelegt und hinreichend kon­ kretisiert ist (vgl. W. Geiger in Zbl. 68/1967 S. 201 ff.). Gleich verhält es sich mit Ausgaben, die sich als finanzielle Konsequenzen der rechtlich geord­ neten Aufgaben des Gemeinwesens darstellen, und zwar derart, dass ohne die Ausgabe die Aufgabe nicht erfüllt werden könnte (Zbl. 69/1968 S. 286 ff.).