2. Zwar erscheint es als fraglich, ob im Kanton Appenzell A. Rh. die Behör­ den in derartigen Fällen - zumal aus politischen Gründen - ohne Befra­ gung des Stimmbürgers entscheiden würden. Im Grundsatz indessen dürften die in der neuesten bundesgerichtlichen Praxis herausgearbeite­ ten Kriterien auch hier Anwendung finden. Es geht dabei in keiner Weise um die Beschneidung von Rechten des Stimmbürgers. Das Finanzreferen­ dum soll aber nur dort zum Zuge kommen, wo noch ein echter Entscheid möglich ist; wo das Volk in voller Freiheit beschliessen kann, ob es eine be­ stimmte Ausgabe tätigen will oder nicht.