In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesgericht z. B. erklärt, der Ersatz einer im Jahre 1963 für Fr. 800 0 0 0 - angeschafften EDV-Anlage durch eine neue Anlage zum Preis von gegen fünf Millionen Franken stelle eine gebundene Ausgabe dar (BGE 97 I 8201). Es begründet seine Auffassung damit, dass der Grundsatzent­ scheid über die Einführung der EDV im Jahre 1963 getroffen worden sei; sowohl die Unterhaltskosten der damals angeschafften Anlage als auch die Kosten einer aus Gründen der Überalterung erforderlichen Ersatz­ beschaffung unterlägen dem Finanzreferendum nicht. 2. Zwar erscheint es als fraglich, ob im Kanton Appenzell A. Rh.