Ferner spricht man von «gebundenen» Ausgaben auch dann, wenn anzunehmen ist, das Stimmvolk habe mit einem voraus­ gegangenen Grunderlass auch die aus ihm folgenden Aufwendungen ge­ billigt, falls ein entsprechendes Bedürfnis wahrnehmbar war (BGE 97 I 825, 96 I 70 8 f., 95 I 537f.). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesgericht z. B. erklärt, der Ersatz einer im Jahre 1963 für Fr. 800 0 0 0 - angeschafften EDV-Anlage durch eine neue Anlage zum Preis von gegen fünf Millionen Franken stelle eine gebundene Ausgabe dar (BGE 97 I 8201).