die sog. «gebundenen» Ausgaben werden davon nicht erfasst. Als «neu» gelten Ausgaben, die nicht gesetz­ lich festgelegt sind und sich nicht aus den allgemeinen Aufgaben der Verwaltung ergeben. Um «gebundene» Ausgaben handelt es sich ins­ besondere, wenn sie durch einen Rechtssatz grundsätzlich und dem Um­ 156 A. Entscheide des Regierungsrates 1108