gegen diesen Beschluss Rekurs an den Regierungsrat; er machte geltend, der Gemeinderat habe seine Finanzkompetenzen in unzulässiger Weise überschritten. Der Regierungsrat wies den Rekurs im wesentlichen mit folgender Begründung ab: 1. Nach Art. 12 des Gemeindereglementes von W. ist der Gemeinderat befugt, über neue, einmalige Ausgaben oder Verminderungen von Ein­ nahmen bis zu Fr. 10000 - endgültig zu befinden; höhere Ausgaben unterliegen dem obligatorischen Finanzreferendum. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung beschränkt sich der Anwendungsbereich des Finanz­ referendums somit auf neue Ausgaben; die sog. «gebundenen» Ausgaben werden davon nicht erfasst.