Anlässlich einer Öltankrevision in einem Kindergarten der Gemeinde W. kamen Schäden zum Vorschein, die eine sofortige Entleerung und Aus­ serbetriebsetzung des Tanks notwendig machten. Der Gemeinderat bewil­ ligte für einen Öltank einen Kredit von Fr. 12 0 0 0 - , obwohl im Budget kein entsprechender Betrag enthalten war und seine Finanzkompetenz für neue, einmalige Ausgaben gemäss Gemeindereglement auf Fr. 1 0 0 0 0 - begrenzt ist. Der Gemeinderat veröffentlichte seinen Beschluss unter Hinweis auf die Dringlichkeit des Geschäftes; die Ersetzung des Tanks sei nach gesetzlichen Vorschriften notwendig und könne nicht verschoben werden. - Ein stimmberechtigter Einwohner der Gemeinde W. erhob