{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1108_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19720704-19720704-ARGVP-1988-1108.pdf", "Checksum": "0e8d3515b426aa1e52597cd7ec15634d"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1108\n8. Finanzen\n8.1 Allgem eines \n1108\nFinanzkom petenzen. Begriff der gebundenen Ausgabe.\nAnlässlich einer Öltankrevision in einem Kindergarten der Gemeinde W. kamen Schäden zum Vorschein, die eine sofortige Entleerung und Aus­serbetriebsetzung des Tanks notwendig machten. Der Gemeinderat bewil­ligte für einen Öltank einen Kredit von Fr. 12 0 0 0 - , obwohl im Budget kein entsprechender Betrag enthalten war und seine Finanzkompetenz für neue, einmalige Ausgabe"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:19", "Checksum": "fc216dc2362d0e9242ece35295d42bff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1108\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1108\n8. Finanzen\n8.1 Allgem eines \n1108\nFinanzkom petenzen. Begriff der gebundenen Ausgabe.\nAnlässlich einer Öltankrevision in einem Kindergarten der Gemeinde W. kamen Schäden zum Vorschein, die eine sofortige Entleerung und Aus­serbetriebsetzung des Tanks notwendig machten. Der Gemeinderat bewil­ligte für einen Öltank einen Kredit von Fr. 12 0 0 0 - , obwohl im Budget kein entsprechender Betrag enthalten war und seine Finanzkompetenz für neue, einmalige Ausgabe\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1108\n\n8. Finanzen\n\n8.1 A llg em ein es\n\n1108\n\nFin an zko m p eten ze n . Begriff der gebundenen Ausgabe.\n\nAnlässlich einer Öltankrevision in einem Kindergarten der Gemeinde W.\nkamen Schäden zum Vorschein, die eine sofortige Entleerung und Aus­\nserbetriebsetzung des Tanks notwendig machten. Der Gemeinderat bewil­\nligte für einen Öltank einen Kredit von Fr. 12 0 0 0 - , obwohl im Budget kein\nentsprechender Betrag enthalten war und seine Finanzkompetenz für\nneue, einmalige Ausgaben gemäss Gemeindereglement auf Fr. 1 0 0 0 0 -\nbegrenzt ist. Der Gemeinderat veröffentlichte seinen Beschluss unter\nHinweis auf die Dringlichkeit des Geschäftes; die Ersetzung des Tanks sei\nnach gesetzlichen Vorschriften notwendig und könne nicht verschoben\nwerden. - Ein stimmberechtigter Einwohner der Gemeinde W. erhob\ngegen diesen Beschluss Rekurs an den Regierungsrat; er machte geltend,\nder Gemeinderat habe seine Finanzkompetenzen in unzulässiger Weise\nüberschritten.\nDer Regierungsrat wies den Rekurs im wesentlichen mit folgender\nBegründung ab:\n1. Nach Art. 12 des Gemeindereglementes von W. ist der Gemeinderat\nbefugt, über neue, einmalige Ausgaben oder Verminderungen von Ein­\nnahmen bis zu Fr. 10000 - endgültig zu befinden; höhere Ausgaben\nunterliegen dem obligatorischen Finanzreferendum. Nach dem Wortlaut\ndieser Bestimmung beschränkt sich der Anwendungsbereich des Finanz­\nreferendums somit auf neue Ausgaben; die sog. «gebundenen» Ausgaben\nwerden davon nicht erfasst. Als «neu» gelten Ausgaben, die nicht gesetz­\nlich festgelegt sind und sich nicht aus den allgemeinen Aufgaben der\nVerwaltung ergeben. Um «gebundene» Ausgaben handelt es sich ins­\nbesondere, wenn sie durch einen Rechtssatz grundsätzlich und dem Um­\n\n156\nA. Entscheide des Regierungsrates 1108\n\nfang nach vorgeschrieben sind, oder wenn sie zur Erfüllung der gesetzlich\ngeordneten Verwaltungsaufgaben unbedingt erforderlich sind (BGE 97 I\n825, 93 I 625 u.a.m .). Ferner spricht man von «gebundenen» Ausgaben\nauch dann, wenn anzunehmen ist, das Stimmvolk habe mit einem voraus­\ngegangenen Grunderlass auch die aus ihm folgenden Aufwendungen ge­\nbilligt, falls ein entsprechendes Bedürfnis wahrnehmbar war (BGE 97 I\n825, 96 I 70 8 f., 95 I 537f.). In Anwendung dieser Grundsätze hat das\nBundesgericht z. B. erklärt, der Ersatz einer im Jahre 1963 für Fr. 800 0 0 0 -\nangeschafften EDV-Anlage durch eine neue Anlage zum Preis von gegen\nfünf Millionen Franken stelle eine gebundene Ausgabe dar (BGE 97 I\n8201). Es begründet seine Auffassung damit, dass der Grundsatzent­\nscheid über die Einführung der EDV im Jahre 1963 getroffen worden sei;\nsowohl die Unterhaltskosten der damals angeschafften Anlage als auch\ndie Kosten einer aus Gründen der Überalterung erforderlichen Ersatz­\nbeschaffung unterlägen dem Finanzreferendum nicht.\n2. Zwar erscheint es als fraglich, ob im Kanton Appenzell A. Rh. die Behör­\nden in derartigen Fällen - zumal aus politischen Gründen - ohne Befra­\ngung des Stimmbürgers entscheiden würden. Im Grundsatz indessen\ndürften die in der neuesten bundesgerichtlichen Praxis herausgearbeite­\nten Kriterien auch hier Anwendung finden. Es geht dabei in keiner Weise\num die Beschneidung von Rechten des Stimmbürgers. Das Finanzreferen­\ndum soll aber nur dort zum Zuge kommen, wo noch ein echter Entscheid\nmöglich ist; wo das Volk in voller Freiheit beschliessen kann, ob es eine be­\nstimmte Ausgabe tätigen will oder nicht. Diese Entscheidungsfreiheit fehlt\nnun aber in Fällen, wo eine Ausgabe durch die Rechtsordnung oder einen\ndarauf beruhenden Grundsatzentscheid festgelegt und hinreichend kon­\nkretisiert ist (vgl. W. Geiger in Zbl. 68/1967 S. 201 ff.). Gleich verhält es sich\nmit Ausgaben, die sich als finanzielle Konsequenzen der rechtlich geord­\nneten Aufgaben des Gemeinwesens darstellen, und zwar derart, dass\nohne die Ausgabe die Aufgabe nicht erfüllt werden könnte (Zbl. 69/1968\nS. 286 ff.).\n3. Im Lichte dieser Praxis handelt es sich vorliegendenfalls zweifellos nicht\num eine neue, sondern um eine gebundene Ausgabe. Der Bestand des Kin­\ndergartens, der für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Gemeinde W.\nnotwendig ist, wäre ohne eine einwandfrei funktionierende Heizungs­\nanlage in Frage gestellt. Ein echter Entscheid über die Frage, ob ein neuer\nÖltank angeschafft werden soll oder nicht, ist bei dieser Situation nicht\nmöglich. Dass der Ersatz des bestehenden Tanks erforderlich war, wird mit\n\n157\nA. Entscheide des Regierungsrates 1108,1109\n\nRecht nicht bestritten. Der Gemeinderat hat demnach durchaus im Rah­\nmen der Rechtsordnung und seiner Zuständigkeit gehandelt. Der Be­\nschluss trägt dem Prinzip Rechnung, dass Ausgaben für den Unterhalt von\nder Gemeinde bzw. dem Staat gehörenden Gebäuden nicht dem Finanz­\nreferendum unterliegen. Wenn nämlich ein Gebäude für öffentliche\nZwecke erstellt oder erworben worden ist, ist davon auszugehen, dass die\nspätere Erhaltung und Instandstellung des Gebäudes nicht in Frage ge­\nstellt werden darf; entsprechende Auslagen sind die notwendige Folge des\nseinerzeit gefällten Grundsatzentscheides.\nRRB 4.7.1972\n\n1109\n\n"}