3. Angesichts der kategorischen und sorgfältig begründeten Feststellung des medizinischen Gutachters, eine Aushändigung des Führerausweises an B. könne nicht verantwortet werden, sieht der Regierungsrat keine Möglichkeit, dem Gesuch um aufschiebende Wirkung stattzugeben. Schon am 10. August 1966 - nach einem ähnlichen Unfall - hatte der Regierungsrat dem Rekurrenten den Führerausweis nur mit den allergröss­ ten Bedenken und mit einer Anzahl von Auflagen wieder erteilt. Die seit­ her verursachten Unfälle zeigen, dass B. nach wie vor eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt.