Es handelt sich immer um Auffahrunfälle, die der Rekurrent verursachte, indem er mit seinem Lastwagen auf ein rechts fahrendes oder anhaltendes Fahrzeug aufprallte. Diese Umstände lassen den dringenden Verdacht zu, dass B. an einer Krankheit leidet, die seine Fahrtüchtigkeit 1 Heute: Art. 23 des Gesetzes vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) 154 A. Entscheide des Regierungsrates 1107