von dieser Möglichkeit wird namentlich aus dringenden poli­ zeilichen Gründen Gebrauch gemacht (vgl. Gygi, Verwaltungsrechts­ pflege und Verwaltungsverfahren im Bund, S. 70). 2. Im vorliegenden Fall steht fest und wird auch nicht bestritten, dass der Rekurrent in den letzten Jahren eine ganze Reihe von Unfällen verursacht hat, darunter zwei mit tödlichem Ausgang (1960 und 1962). Mit Bezug auf den Unfallhergang unterscheiden sich die einzelnen Unfälle kaum voneinander: Es handelt sich immer um Auffahrunfälle, die der Rekurrent verursachte, indem er mit seinem Lastwagen auf ein rechts fahrendes oder anhaltendes Fahrzeug aufprallte.