{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1107_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19700413-19700413-ARGVP-1988-1107.pdf", "Checksum": "16e8a33d2f72ae67234509b65e214fb5"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1106, 1107\ndass rein wirtschaftliche Momente dann in den Hintergrund zu treten haben, wenn es um Leben und Gesundheit der übrigen Verkehrsteilneh­mer geht.\nRRB 28.7.1970\n1107\nStrassenverkehr. Rekurs gegen Führerausweisentzug; Verweigerung der aufschiebenden Wirkung (Art. 16 des Bundesgesetzes überden Strassen­verkehr; SVG).\nDie Polizeidirektion entzog B. den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, weil er im Verlauf weniger Jahre mit seinem Lastwagen eine ganze Reih"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:26", "Checksum": "6acbeef5258ec523cc4af29dcbccec26", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1107\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1106, 1107\ndass rein wirtschaftliche Momente dann in den Hintergrund zu treten haben, wenn es um Leben und Gesundheit der übrigen Verkehrsteilneh­mer geht.\nRRB 28.7.1970\n1107\nStrassenverkehr. Rekurs gegen Führerausweisentzug; Verweigerung der aufschiebenden Wirkung (Art. 16 des Bundesgesetzes überden Strassen­verkehr; SVG).\nDie Polizeidirektion entzog B. den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, weil er im Verlauf weniger Jahre mit seinem Lastwagen eine ganze Reih\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1106, 1107\n\ndass rein wirtschaftliche Momente dann in den Hintergrund zu treten\nhaben, wenn es um Leben und Gesundheit der übrigen Verkehrsteilneh­\nmer geht.\nRRB 28.7.1970\n\n1107\n\nStrassenverkehr. Rekurs gegen Führerausweisentzug; Verweigerung der\naufschiebenden Wirkung (Art. 16 des Bundesgesetzes überden Strassen­\nverkehr; SVG).\n\nDie Polizeidirektion entzog B. den Führerausweis auf unbestimmte Zeit,\nweil er im Verlauf weniger Jahre mit seinem Lastwagen eine ganze Reihe\nschwerer Verkehrsunfälle verursacht hatte. B. rekurrierte an den Regie­\nrungsrat und beantragte, dem Rekurs sei aufschiebende Wirkung zu ertei­\nlen. - Der Regierungsrat wies das Gesuch ab. Aus den Erwägungen:\n1. Die Frage, ob und in welchen Fällen einem Rekurs aufschiebende Wir­\nkung zukommt, lässt sich nach dem positiven Verwaltungsrecht des Kan­\ntons Appenzell A.Rh. nicht grundsätzlich beantworten1. Nach konstanter\nregierungsrätlicher Praxis - die mit allgemeiner schweizerischer Rechtsauf­\nfassung übereinstim m t-wird dem Rekurs jedoch in der Regel die aufschie­\nbende Wirkung erteilt. In besonderen Fällen ist aber sowohl die entschei­\ndende Behörde als auch die Rekursinstanz befugt, die Suspensivwirkung\naufzuheben; von dieser Möglichkeit wird namentlich aus dringenden poli­\nzeilichen Gründen Gebrauch gemacht (vgl. Gygi, Verwaltungsrechts­\npflege und Verwaltungsverfahren im Bund, S. 70).\n2. Im vorliegenden Fall steht fest und wird auch nicht bestritten, dass der\nRekurrent in den letzten Jahren eine ganze Reihe von Unfällen verursacht\nhat, darunter zwei mit tödlichem Ausgang (1960 und 1962). Mit Bezug\nauf den Unfallhergang unterscheiden sich die einzelnen Unfälle kaum\nvoneinander: Es handelt sich immer um Auffahrunfälle, die der Rekurrent\nverursachte, indem er mit seinem Lastwagen auf ein rechts fahrendes oder\nanhaltendes Fahrzeug aufprallte. Diese Umstände lassen den dringenden\nVerdacht zu, dass B. an einer Krankheit leidet, die seine Fahrtüchtigkeit\n\n1 Heute: Art. 23 des Gesetzes vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren\n(bGS 143.5)\n\n154\nA. Entscheide des Regierungsrates 1107\n\nbeeinträchtigt. In einem Gutachten der Neurochirurgischen Universitäts­\nklinik des Kantonsspitals Zürich wurde denn auch «die Vermutungsdia­\ngnose einer posttraumatischen Narkolepsie» gestellt. Ausserdem bestehe\ndie Möglichkeit einer sog. visuellen Unaufmerksamkeit nach rechts. Prof.\nH. hält dafür, es sei beim letzten Unfall «reiner Zufall, dass nur Blechscha­\nden bzw. eine Selbstverletzung entstanden sei». Eine sichere Diagnose sei\nzwar zurZeit nicht möglich, doch sei entscheidend, dass es überhaupt w ie­\nder zu diesen Unfällen gekommen ist. Der Experte kommt zum Schluss,\n«dass es nicht mehr verantwortet werden kann, Herrn B. den Führeraus­\nweis zu belassen». Genauere Aufschlüsse über das Krankheitsbild des\nRekurrenten könnte allerdings nur eine eingehende Untersuchung durch\neinen Neurologen oder einen Augenarzt geben.\n3. Angesichts der kategorischen und sorgfältig begründeten Feststellung\ndes medizinischen Gutachters, eine Aushändigung des Führerausweises\nan B. könne nicht verantwortet werden, sieht der Regierungsrat keine\nMöglichkeit, dem Gesuch um aufschiebende Wirkung stattzugeben.\nSchon am 10. August 1966 - nach einem ähnlichen Unfall - hatte der\nRegierungsrat dem Rekurrenten den Führerausweis nur mit den allergröss­\nten Bedenken und mit einer Anzahl von Auflagen wieder erteilt. Die seit­\nher verursachten Unfälle zeigen, dass B. nach wie vor eine Gefahr für die\nübrigen Verkehrsteilnehmer darstellt. Wie auch aus den ärztlichen Berich­\nten zu schliessen ist, besteht die konkrete und akute Möglichkeit von Rück­\nfällen. Es darf deshalb nicht zugelassen werden, dass der Rekurrent ein\nFahrzeug führt, bis überden Rekurs in materieller Beziehung entschieden\nist. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mithin abzuweisen.\n\nRRB 13.4.1970\n\n155\n"}