A. Entscheide des Regierungsrates 1106, 1107 dass rein wirtschaftliche Momente dann in den Hintergrund zu treten haben, wenn es um Leben und Gesundheit der übrigen Verkehrsteilneh­ mer geht. RRB 28.7.1970 1107 Strassenverkehr. Rekurs gegen Führerausweisentzug; Verweigerung der aufschiebenden Wirkung (Art. 16 des Bundesgesetzes überden Strassen­ verkehr; SVG). Die Polizeidirektion entzog B. den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, weil er im Verlauf weniger Jahre mit seinem Lastwagen eine ganze Reihe schwerer Verkehrsunfälle verursacht hatte. B. rekurrierte an den Regie­ rungsrat und beantragte, dem Rekurs sei aufschiebende Wirkung zu ertei­ len. - Der Regierungsrat wies das Gesuch ab. Aus den Erwägungen: 1. Die Frage, ob und in welchen Fällen einem Rekurs aufschiebende Wir­ kung zukommt, lässt sich nach dem positiven Verwaltungsrecht des Kan­ tons Appenzell A.Rh. nicht grundsätzlich beantworten1. Nach konstanter regierungsrätlicher Praxis - die mit allgemeiner schweizerischer Rechtsauf­ fassung übereinstim m t-wird dem Rekurs jedoch in der Regel die aufschie­ bende Wirkung erteilt. In besonderen Fällen ist aber sowohl die entschei­ dende Behörde als auch die Rekursinstanz befugt, die Suspensivwirkung aufzuheben; von dieser Möglichkeit wird namentlich aus dringenden poli­ zeilichen Gründen Gebrauch gemacht (vgl. Gygi, Verwaltungsrechts­ pflege und Verwaltungsverfahren im Bund, S. 70). 2. Im vorliegenden Fall steht fest und wird auch nicht bestritten, dass der Rekurrent in den letzten Jahren eine ganze Reihe von Unfällen verursacht hat, darunter zwei mit tödlichem Ausgang (1960 und 1962). Mit Bezug auf den Unfallhergang unterscheiden sich die einzelnen Unfälle kaum voneinander: Es handelt sich immer um Auffahrunfälle, die der Rekurrent verursachte, indem er mit seinem Lastwagen auf ein rechts fahrendes oder anhaltendes Fahrzeug aufprallte. Diese Umstände lassen den dringenden Verdacht zu, dass B. an einer Krankheit leidet, die seine Fahrtüchtigkeit 1 Heute: Art. 23 des Gesetzes vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) 154 A. Entscheide des Regierungsrates 1107 beeinträchtigt. In einem Gutachten der Neurochirurgischen Universitäts­ klinik des Kantonsspitals Zürich wurde denn auch «die Vermutungsdia­ gnose einer posttraumatischen Narkolepsie» gestellt. Ausserdem bestehe die Möglichkeit einer sog. visuellen Unaufmerksamkeit nach rechts. Prof. H. hält dafür, es sei beim letzten Unfall «reiner Zufall, dass nur Blechscha­ den bzw. eine Selbstverletzung entstanden sei». Eine sichere Diagnose sei zwar zurZeit nicht möglich, doch sei entscheidend, dass es überhaupt w ie­ der zu diesen Unfällen gekommen ist. Der Experte kommt zum Schluss, «dass es nicht mehr verantwortet werden kann, Herrn B. den Führeraus­ weis zu belassen». Genauere Aufschlüsse über das Krankheitsbild des Rekurrenten könnte allerdings nur eine eingehende Untersuchung durch einen Neurologen oder einen Augenarzt geben. 3. Angesichts der kategorischen und sorgfältig begründeten Feststellung des medizinischen Gutachters, eine Aushändigung des Führerausweises an B. könne nicht verantwortet werden, sieht der Regierungsrat keine Möglichkeit, dem Gesuch um aufschiebende Wirkung stattzugeben. Schon am 10. August 1966 - nach einem ähnlichen Unfall - hatte der Regierungsrat dem Rekurrenten den Führerausweis nur mit den allergröss­ ten Bedenken und mit einer Anzahl von Auflagen wieder erteilt. Die seit­ her verursachten Unfälle zeigen, dass B. nach wie vor eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt. Wie auch aus den ärztlichen Berich­ ten zu schliessen ist, besteht die konkrete und akute Möglichkeit von Rück­ fällen. Es darf deshalb nicht zugelassen werden, dass der Rekurrent ein Fahrzeug führt, bis überden Rekurs in materieller Beziehung entschieden ist. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mithin abzuweisen. RRB 13.4.1970 155