Das Resultat dieser Untersuchung wurde durch die seither vor­ gekommenen Unfälle in klarerWeise widerlegt. b) Zum Ergebnis, der Rekurrent sei angesichts seines bisherigen Verhal­ tens als Motorfahrzeuglenker unabhängig von seinem Gesundheitszu­ stand fahrunfähig, kommt auch Prof. Dr. R.H. in seinem Gutachten vom 25. Februar 1970. Darin führt er zu Recht aus, es sei für die Gefährdung des Strassenverkehrs entscheidend, dass es trotz der behaupteten Heilung von der Narkolepsie doch wieder zu Unfällen gekommen ist. Prof. H. hält die Situation in diesem Fall sogar für schwerwiegender, weil gegen die fest­ gestellte offensichtliche Ablenkbarkeit keine Behandlung möglich ist.