Wenn sich aber die Un­ fälle dermassen häufen, wie es beim Rekurrenten der Fall war, ohne dass ihn besondere Umstände wie Drittverschulden entlasten können, dann muss auf seine Fahrunfähigkeit erkannt werden. Daran ändert nichts, dass auf Grund eines am 1. Juli 1966 erstellten psychotechnischen Gutachtens die Eignung des Rekurrenten zum Lenken eines Motorfahrzeuges zu be­ jahen wäre. Das Resultat dieser Untersuchung wurde durch die seither vor­ gekommenen Unfälle in klarerWeise widerlegt.