aus keinen Anspruch, nachsichtiger behandelt zu werden als ein Gelegen­ heitsfahrer. Zwar ist die Tatsache eines Zusammenstosses für sich allein noch kein Beweis dafür, dass einer der beteiligten Fahrzeuglenker sein Fahrzeug nicht beherrschte (vgl. Schultz, Die strafrechtliche Rechtspre­ chung zum neuen Strassenverkehrsrecht, S. 111). Wenn sich aber die Un­ fälle dermassen häufen, wie es beim Rekurrenten der Fall war, ohne dass ihn besondere Umstände wie Drittverschulden entlasten können, dann muss auf seine Fahrunfähigkeit erkannt werden.