es kommt nur auf die objektive Tatsache der Fahrunfähigkeit an (BGE 83 IV 83). Eben diese Fahrunfähigkeit hat der Rekurrent wieder an den Tag gelegt, und es muss jederzeit mit ähnlichen Vorfällen gerechnet werden. Deshalb ist ihm der Führerausweis auch dann zu entziehen, wenn ein medizinischer Defekt nicht eindeutig nachweisbar ist. Es nützt ihm nichts, wenn er sich als Berufschauffeur auf seine überdurchschnittliche Fahrkilometerzahl beruft; wer viel fährt, trägt eine umso grössere Verant­ wortung für die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer und hat durch- 152 A. Entscheide des Regierungsrates 1106