A. ist - wohl infolge charakterlicher Besonderheiten - offensichtlich nicht in der Lage, sein Fahrzeug im Sinne von Art. 31 Abs. 1 des SVG ständig so zu beherrschen, dass er seinen Verkehrspflichten nachkommen kann. Es ist ein feststehender, fundamentaler Grundsatz des Strassenverkehrs­ rechts, dass kein Fahrzeug führen darf, wer sich in einem Zustand befindet, der ihn an der Beherrschung des Fahrzeuges hindert. Gleichgültig ist, wel­ che Vorgänge den Zustand herbeigeführt haben, in dem sich der Führer befindet; es kommt nur auf die objektive Tatsache der Fahrunfähigkeit an (BGE 83 IV 83).