Knapp zwei Jahre nach dem ersten einmonatigen Ausweisentzug im Jahre 1960 ereignete sich der erste tödliche Unfall. Nach dem vom 23. Juli 1962 bis 10. August 1966 dauernden Entzug ging es sogar nur wenig mehr als ein Jahr, bis ein neuer Unfall erfolgte, und bereits im November 1969 verur­ sachte A. eine weitere schwere Kollision. Diese Unfallserie ist Beweis genug für das subjektive Unvermögen des Rekurrenten, ein Fahrzeug so zu füh­ ren, dass Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sind. A. ist - wohl infolge charakterlicher Besonderheiten - offensichtlich nicht in der Lage, sein Fahrzeug im Sinne von Art.