Der Rekurrent hat in kurzen Abständen eine Reihe zum Teil sehr schwerer Unfälle verursacht, die ihn als nicht fahrtüchtig im Sinne des Strassenverkehrsrechts erschei­ nen lassen. Abgesehen von der tatsächlichen Schwere der verursachten Unfälle ist festzu halten, dass sich diese Unfälle jeweils nur verhältnismässig kurze Zeit nach den verfügten Führerausweisentzügen ereigneten: Knapp zwei Jahre nach dem ersten einmonatigen Ausweisentzug im Jahre 1960 ereignete sich der erste tödliche Unfall.