Aber selbst wenn man mit dem Rekurrenten das Vorliegen gesund­ heitlicher Störungen verneint, bzw. diese nicht als eindeutig nachgewie­ sen erachtet, kann aus dem bisherigen Verhalten des A. kein anderer Schluss gezogen werden, als dass er nicht fähig ist, ohne beträchtliche Gefährdung des Verkehrs ein Motorfahrzeug zu führen. Der Rekurrent hat in kurzen Abständen eine Reihe zum Teil sehr schwerer Unfälle verursacht, die ihn als nicht fahrtüchtig im Sinne des Strassenverkehrsrechts erschei­ nen lassen.