Die Voraussetzungen für einen Entzug des Führerausweises aus me­ dizinischen Gründen sind nicht gegeben, nachdem trotz eingehenden ärztlichen Untersuchungen der Narkolepsie-Verdacht sich nicht restlos be­ stätigt hat und auch beidseitig ein normaler Augenbefund mit voller Funk­ tion vorliegt. 2. a) Aber selbst wenn man mit dem Rekurrenten das Vorliegen gesund­ heitlicher Störungen verneint, bzw. diese nicht als eindeutig nachgewie­ sen erachtet, kann aus dem bisherigen Verhalten des A. kein anderer Schluss gezogen werden, als dass er nicht fähig ist, ohne beträchtliche Gefährdung des Verkehrs ein Motorfahrzeug zu führen.