{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1106_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19700728-19700728-ARGVP-1988-1106.pdf", "Checksum": "0edf5fdbebbdd0e9d95b75882ede0fdc"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1105, 1106\ngewährleistet sein. Es steht dem Rekurrenten grundsätzlich frei, seinen Hund anderswo dressieren zu lassen und später wiederum nach G. zu holen. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen ist aber der Hund zu entfer­nen, damit jedermann den öffentlichen Weg bei der Liegenschaft des Rekurrenten ungefährdet benutzen kann. In diesem Zusammenhang ist nicht zu übersehen, dass die Hundehaltung -  nicht nur auf dem Land, son­dern auch in den Wohnsiedlungen -  in"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:26", "Checksum": "1e2419e8abb61f47fe7e1528deb63426", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1106\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1105, 1106\ngewährleistet sein. Es steht dem Rekurrenten grundsätzlich frei, seinen Hund anderswo dressieren zu lassen und später wiederum nach G. zu holen. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen ist aber der Hund zu entfer­nen, damit jedermann den öffentlichen Weg bei der Liegenschaft des Rekurrenten ungefährdet benutzen kann. In diesem Zusammenhang ist nicht zu übersehen, dass die Hundehaltung -  nicht nur auf dem Land, son­dern auch in den Wohnsiedlungen -  in\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1105, 1106\n\ngewährleistet sein. Es steht dem Rekurrenten grundsätzlich frei, seinen\nHund anderswo dressieren zu lassen und später wiederum nach G. zu\nholen. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen ist aber der Hund zu entfer­\nnen, damit jedermann den öffentlichen Weg bei der Liegenschaft des\nRekurrenten ungefährdet benutzen kann. In diesem Zusammenhang ist\nnicht zu übersehen, dass die Hundehaltung - nicht nur auf dem Land, son­\ndern auch in den Wohnsiedlungen - in den letzten Jahren beträchtlich\nzugenommen hat, was von der Mehrheit der Bevölkerung als eine eigent­\nliche «Hundeplage» wahrgenommen wird. Bei dieser Situation ist eine\nkonsequente Praxis der Behörden am Platz.\nRRB 14.10.1980\n\n7.3 Strassenverkehr\n\n1106\n\nStrassenverkehr. Führerausweisentzug wegen Unfähigkeit, ein Motor­\nfahrzeug ohne Gefährdung anderer zu führen (Art. 16 Abs. 3 des Bundes­\ngesetzes über den Strassenverkehr; SVG).\n\nAls Führer schwerer Lastwagen hat A. seit 1956 eine Reihe schwerer Ver­\nkehrsunfälle verursacht, darunter zwei mit Todesfolge. Alle diese Unfälle\nspielten sich in ähnlicherWeise ab: A. fuhr von hinten auf Fahrzeuge auf,\ndie am rechten Strassenrand parkiert waren, oder er streifte beim Über­\nholen korrekt fahrende Fahrrad- und Motorfahrradlenker. - Strafurteile\nund Führerausweisentzüge blieben ohne Wirkung; in relativ kurzen Zeit­\nabständen ereigneten sich jeweils wieder ähnliche Unfälle. A . wurde\neingehend ärztlich untersucht, da Grund zur Annahme bestand, seine\nFahrfähigkeit sei durch gesundheitliche Störungen beeinträchtigt. Ein Ver­\ndacht auf Narkolepsie (Schlafkrankheit) konnte nicht mit Sicherheit bestä­\ntigt werden; eine Augenkrankheit wurde mit Sicherheit ausgeschlossen.\nNachdem A. Ende 1969 neuerdings eine schwere Auffahrkollision verur­\nsacht hatte, entzog ihm die Polizeidirektion den Führerausweis auf unbe­\nstimmte Zeit. Sie stützte sich bei dieser Massnahme auf Art. 16 Abs. 3 lit. e\nSVG, wonach der Ausweis zu entziehen ist, wenn der Führer «nicht be­\nstrebt oder nicht fähig ist, ohne Gefährdung oder Belästigung anderer zu\nfahren».\n\n151\nA. Entscheide des Regierungsrates 1106\n\nDer Regierungsrat bestätigte diesen Entscheid. Aus den Erwägungen:\n1. Die Voraussetzungen für einen Entzug des Führerausweises aus me­\ndizinischen Gründen sind nicht gegeben, nachdem trotz eingehenden\närztlichen Untersuchungen der Narkolepsie-Verdacht sich nicht restlos be­\nstätigt hat und auch beidseitig ein normaler Augenbefund mit voller Funk­\ntion vorliegt.\n2. a) Aber selbst wenn man mit dem Rekurrenten das Vorliegen gesund­\nheitlicher Störungen verneint, bzw. diese nicht als eindeutig nachgewie­\nsen erachtet, kann aus dem bisherigen Verhalten des A. kein anderer\nSchluss gezogen werden, als dass er nicht fähig ist, ohne beträchtliche\nGefährdung des Verkehrs ein Motorfahrzeug zu führen. Der Rekurrent hat\nin kurzen Abständen eine Reihe zum Teil sehr schwerer Unfälle verursacht,\ndie ihn als nicht fahrtüchtig im Sinne des Strassenverkehrsrechts erschei­\nnen lassen. Abgesehen von der tatsächlichen Schwere der verursachten\nUnfälle ist festzu halten, dass sich diese Unfälle jeweils nur verhältnismässig\nkurze Zeit nach den verfügten Führerausweisentzügen ereigneten: Knapp\nzwei Jahre nach dem ersten einmonatigen Ausweisentzug im Jahre 1960\nereignete sich der erste tödliche Unfall. Nach dem vom 23. Juli 1962 bis\n10. August 1966 dauernden Entzug ging es sogar nur wenig mehr als ein\nJahr, bis ein neuer Unfall erfolgte, und bereits im November 1969 verur­\nsachte A. eine weitere schwere Kollision. Diese Unfallserie ist Beweis genug\nfür das subjektive Unvermögen des Rekurrenten, ein Fahrzeug so zu füh­\nren, dass Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen\nsind. A. ist - wohl infolge charakterlicher Besonderheiten - offensichtlich\nnicht in der Lage, sein Fahrzeug im Sinne von Art. 31 Abs. 1 des SVG ständig\nso zu beherrschen, dass er seinen Verkehrspflichten nachkommen kann. Es\nist ein feststehender, fundamentaler Grundsatz des Strassenverkehrs­\nrechts, dass kein Fahrzeug führen darf, wer sich in einem Zustand befindet,\nder ihn an der Beherrschung des Fahrzeuges hindert. Gleichgültig ist, wel­\nche Vorgänge den Zustand herbeigeführt haben, in dem sich der Führer\nbefindet; es kommt nur auf die objektive Tatsache der Fahrunfähigkeit an\n(BGE 83 IV 83). Eben diese Fahrunfähigkeit hat der Rekurrent wieder an\nden Tag gelegt, und es muss jederzeit mit ähnlichen Vorfällen gerechnet\nwerden. Deshalb ist ihm der Führerausweis auch dann zu entziehen, wenn\nein medizinischer Defekt nicht eindeutig nachweisbar ist. Es nützt ihm\nnichts, wenn er sich als Berufschauffeur auf seine überdurchschnittliche\nFahrkilometerzahl beruft; wer viel fährt, trägt eine umso grössere Verant­\nwortung für die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer und hat durch-\n\n152\nA. Entscheide des Regierungsrates 1106\n\n"}