Ein öffentlicher Weg führt unmittel­ bar am Haus der Familie Z. vorbei, der als Schulweg, Wanderweg und als Zufahrt für dahinterliegende Häuser benutzt wird. Wenn der Hund des Re­ kurrenten auf diesem Weg Passanten, Wanderer und Kinder anspringt, schnappt und beisst, ist dies zweifelsohne eine Verletzung und Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 11 des Hundegesetzes und Art. 7 der Verordnung. Der Rekurrent ist offensichtlich nicht willens oder in der Lage, für eine gesetzeskonforme Hundehaltung besorgt zu sein. Nach klarer gesetzlicher Vorschrift muss die öffentliche Ordnung jederzeit 150 A. Entscheide des Regierungsrates 1105, 1106