Der Rekurrent ist von den Gemeinde­ behörden verschiedentlich mündlich und schriftlich auf die mangelhafte Hundehaltung aufmerksam gemacht worden. Die Belästigungen und Ge­ fährdungen sind nachgewiesen; so wird durch ärztliches Zeugnis belegt, dass der Hund einer Frau eine Bisswunde am Bein zugefügt hat. Auch andere Personen haben sich über das Verhalten des Hundes bei den Ge­ meindebehörden mehrmals beklagt. Ein öffentlicher Weg führt unmittel­ bar am Haus der Familie Z. vorbei, der als Schulweg, Wanderweg und als Zufahrt für dahinterliegende Häuser benutzt wird.