Sie sind insbeson­ dere dann unzulässig, wenn auch weniger weitgehende Eingriffe zum Ziele führen. Ein polizeilicher Eingriff muss notwendig sein und darf nicht über das anvisierte Ziel hinausschiessen (vgl. Appenzell A.Rh. Verwal­ tungspraxis, Heft XIV, Nr. 324). Im vorliegenden Fall kann keine Rede davon sein, dass der Gemeinderat G. mit seiner Anordnung, den Hund des Rekurrenten notfalls entschädi­ gungslos und auf Kosten des Eigentümers abzutun, eine unverhältnismäs­ sige Massnahme getroffen hätte. Der Rekurrent ist von den Gemeinde­ behörden verschiedentlich mündlich und schriftlich auf die mangelhafte Hundehaltung aufmerksam gemacht worden.