Die angefochtene Verfügung beruht somit auf einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage. 2. Zu prüfen bleibt, ob die Verfügung vor dem Grundsatz der Verhältnis­ mässigkeit standhält. Gemäss konstanter Praxis des Regierungsrates, die sich im Rahmen allgemeiner und unbestrittener schweizerischer Rechts­ auffassung hält (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrecht­ sprechung, 5. Auflage, Band I, Nr. 56), dürfen polizeiliche Eingriffe nicht schärfer sein, als es der Zweck der Massnahme verlangt. Sie sind insbeson­ dere dann unzulässig, wenn auch weniger weitgehende Eingriffe zum Ziele führen.