Der Gemein­ derat L. stellt auf Grund seiner genauen Kenntnisse der konkreten Verhält­ nisse fest, dass für einen derartigen Betrieb in L. kein Bedürfnis bestehe. Erfahrungsgemäss sind «Go-go-Shows» charakteristische Erscheinungen städtischer Agglomerationen, die in vorwiegend ländlichen Gebieten bis heute nicht heimisch geworden sind. Ein solcher Betrieb würde praktisch ausschliesslich auswärtige Kundschaft anziehen, was der Gemeinderat L. zu Recht ablehnt, weil sich die damit zwangsläufig verbundenen Immissio­ nen (Nachtlärm usw.) nur auf die einheimische Bevölkerung auswirken würden. RRB 15.8.1978 7.2 H undepolizei 1105