{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1105_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19801014-19801014-ARGVP-1988-1105.pdf", "Checksum": "dbe01869b579aef9b75b892f9ca6045e"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1104, 1105\nherigen Betriebscharakters nicht gesprochen werden, wenn ausschliess­lich oder doch vorwiegend die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuch­stellers verbessert werden sollen (vgl. Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XIII, Nr. 287). Nach ständiger unbestrittener Praxis ist an den Nachweis des Bedürfnissesein strenger Massstab anzulegen (vgl. Zbl. 1972, S .451). Da der Bedürfnisnachweis wesentlich von der Beurteilung der tatsäch­lichen Verhältnisse"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:35:48", "Checksum": "a86c789a7277ec4954b1074648999548", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1105\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1104, 1105\nherigen Betriebscharakters nicht gesprochen werden, wenn ausschliess­lich oder doch vorwiegend die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuch­stellers verbessert werden sollen (vgl. Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XIII, Nr. 287). Nach ständiger unbestrittener Praxis ist an den Nachweis des Bedürfnissesein strenger Massstab anzulegen (vgl. Zbl. 1972, S .451). Da der Bedürfnisnachweis wesentlich von der Beurteilung der tatsäch­lichen Verhältnisse\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1104, 1105\n\nherigen Betriebscharakters nicht gesprochen werden, wenn ausschliess­\nlich oder doch vorwiegend die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuch­\nstellers verbessert werden sollen (vgl. Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis,\nHeft XIII, Nr. 287). Nach ständiger unbestrittener Praxis ist an den Nachweis\ndes Bedürfnissesein strenger Massstab anzulegen (vgl. Zbl. 1972, S.451).\nDa der Bedürfnisnachweis wesentlich von der Beurteilung der tatsäch­\nlichen Verhältnisse abhängt, kommt der Auffassung der lokalen Behörden\neine massgebende Bedeutung zu (vgl. SJK Nr. 621, Seite 3). Der Gemein­\nderat L. stellt auf Grund seiner genauen Kenntnisse der konkreten Verhält­\nnisse fest, dass für einen derartigen Betrieb in L. kein Bedürfnis bestehe.\nErfahrungsgemäss sind «Go-go-Shows» charakteristische Erscheinungen\nstädtischer Agglomerationen, die in vorwiegend ländlichen Gebieten bis\nheute nicht heimisch geworden sind. Ein solcher Betrieb würde praktisch\nausschliesslich auswärtige Kundschaft anziehen, was der Gemeinderat L.\nzu Recht ablehnt, weil sich die damit zwangsläufig verbundenen Immissio­\nnen (Nachtlärm usw.) nur auf die einheimische Bevölkerung auswirken\nwürden.\nRRB 15.8.1978\n\n7.2 H undepolizei\n\n1105\n\nH undepo lizei. Verhältnismässigkeit einer gestützt auf das Hundegesetz\nerlassenen gemeinderätlichen Verfügung (Art. 11 des Hundegesetzes;\nbGS 525.1).\n\nDie Familie Z. in G. liess ihren Hund wiederholt frei herumlaufen. Dabei er­\nschreckte er Kinder, belästigte Velofahrer und biss eine Frau ins Bein.\nDer Gemeinderat forderte Z. schriftlich auf, für Abhilfe zu sorgen. Als\nneue Anzeigen eingingen, verfügte er, dass der Hund innert 14 Tagen aus\nder Gemeinde entfernt oder abgetan werden müsse. Falls Z. diese Anord­\nnung nicht befolge, werde der Gemeinderat die Polizei oder einen Tierarzt\nbeauftragen, den Hund auf Kosten des Eigentümers und entschädigungs­\nlos abzutun.\nDer Regierungsrat wies den gegen die gemeinderätliche Verfügung\neingereichten Rekurs mit folgender Begründung ab:\n\n149\nA. Entscheide des Regierungsrates 1105\n\n1. Gemäss Art. 11 des Gesetzes vom 27. April 1969 über das Halten von\nHunden (Hundegesetz; bGS 525.1) sind Hunde so zu halten, dass sie die\nöffentliche Ordnung nicht stören und fremdes Grundeigentum nicht ver­\nunreinigen. Nach Art. 7 der Verordnung vom 24. November 1969 zum\nHundegesetz (bGS 525.11) sind Hundehalter, deren Hunde die öffentliche\nOrdnung stören oder fremdes Grundeigentum verunreinigen, vom Ge­\nmeinderat schriftlich aufzufordern, für Abhilfe zu sorgen. Wird der Auffor­\nderung keine Folge geleistet, können solche Hunde auf Anordnung des\nGemeinderates ohne Entschädigung abgetan werden. Die angefochtene\nVerfügung beruht somit auf einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage.\n2. Zu prüfen bleibt, ob die Verfügung vor dem Grundsatz der Verhältnis­\nmässigkeit standhält. Gemäss konstanter Praxis des Regierungsrates, die\nsich im Rahmen allgemeiner und unbestrittener schweizerischer Rechts­\nauffassung hält (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrecht­\nsprechung, 5. Auflage, Band I, Nr. 56), dürfen polizeiliche Eingriffe nicht\nschärfer sein, als es der Zweck der Massnahme verlangt. Sie sind insbeson­\ndere dann unzulässig, wenn auch weniger weitgehende Eingriffe zum\nZiele führen. Ein polizeilicher Eingriff muss notwendig sein und darf nicht\nüber das anvisierte Ziel hinausschiessen (vgl. Appenzell A.Rh. Verwal­\ntungspraxis, Heft XIV, Nr. 324).\nIm vorliegenden Fall kann keine Rede davon sein, dass der Gemeinderat\nG. mit seiner Anordnung, den Hund des Rekurrenten notfalls entschädi­\ngungslos und auf Kosten des Eigentümers abzutun, eine unverhältnismäs­\nsige Massnahme getroffen hätte. Der Rekurrent ist von den Gemeinde­\nbehörden verschiedentlich mündlich und schriftlich auf die mangelhafte\nHundehaltung aufmerksam gemacht worden. Die Belästigungen und Ge­\nfährdungen sind nachgewiesen; so wird durch ärztliches Zeugnis belegt,\ndass der Hund einer Frau eine Bisswunde am Bein zugefügt hat. Auch\nandere Personen haben sich über das Verhalten des Hundes bei den Ge­\nmeindebehörden mehrmals beklagt. Ein öffentlicher Weg führt unmittel­\nbar am Haus der Familie Z. vorbei, der als Schulweg, Wanderweg und als\nZufahrt für dahinterliegende Häuser benutzt wird. Wenn der Hund des Re­\nkurrenten auf diesem Weg Passanten, Wanderer und Kinder anspringt,\nschnappt und beisst, ist dies zweifelsohne eine Verletzung und Störung\nder öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 11 des Hundegesetzes und\nArt. 7 der Verordnung. Der Rekurrent ist offensichtlich nicht willens oder in\nder Lage, für eine gesetzeskonforme Hundehaltung besorgt zu sein. Nach\nklarer gesetzlicher Vorschrift muss die öffentliche Ordnung jederzeit\n\n150\nA. Entscheide des Regierungsrates 1105, 1106\n\n"}