Erforderlich ist mithin eine Bewilligung, die nur erteilt wird, wenn ein öffentliches Bedürfnis nachgewiesen werden kann. Die Rekurrentin führt indessen zur Begründung ihres Gesuches aus­ schliesslich persönliche, vor allem finanzielle Gründe an; es geht ihr einzig um die Erschliessung einer zusätzlichen Einnahmequelle. Sie tut in keiner Weise dar, dass die neuen Attraktionen auch einem Bedürfnis der Öffent­ lichkeit, auf das es allein ankommt, entsprächen. Nach konstanter Praxis des Regierungsrates kann von einem Bedürfnis für eine Änderung des bis­ 148 A. Entscheide des Regierungsrates 1104, 1105