Vorgängig ist hierfür ein Bedürfnis nachzuweisen (Abs. 2). Abs. 3 stellt die Erstellung von Ein­ richtungen, die geeignet sind, den bisherigen Charakter des Betriebes wesentlich zu verändern (Bar, Dancing usw ), der Vergrösserung gleich. Dass das Restaurant «Anker» der Bedürfnisklausel untersteht, wird nicht bestritten. Es besteht kein Zweifel, dass die Durchführung von Tanzveranstaltun­ gen und sogenannte «Go-go-Shows» den Betriebscharakter wesentlich beeinflussen und verändern. Erforderlich ist mithin eine Bewilligung, die nur erteilt wird, wenn ein öffentliches Bedürfnis nachgewiesen werden kann.