zudem sei zu befürchten, die vorgesehene Änderung werde der Unsittlichkeit Vorschub leisten. M .l. erhob Rekurs beim Regierungsrat mit der Begründung, die un­ günstige Lage ihres Betriebes zwinge sie dazu, zusätzliche Gäste durch «tänzerische Attraktionen», Disco-Veranstaltungen mit Verlängerung der Öffnungszeiten usw. zu gewinnen. Der Regierungsrat wies den Rekurs im wesentlichen aus folgenden Gründen ab: Gemäss Art. 28 Abs.1 des Wirtschaftsgesetzes vom 27. April 1969 (bGS 955.11) darf eine der Bedürfnisklausel unterstellte Wirtschaft nur mit Bewilligung der Polizeidirektion vergrössert werden. Vorgängig ist hierfür ein Bedürfnis nachzuweisen (Abs. 2).