{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1104_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19780815-19780815-ARGVP-1988-1104.pdf", "Checksum": "6494984f753ba395c585997534548f34"}, "Scrapedate": "2026-01-20", "Num": ["ARGVP 1988 1104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1104\n1104\nW irtschaftspolizei. Anwendung der Bedürfnisklausel auf die Änderung der bisherigen Betriebsart (Einrichtung einer «Go-go-Show») (Art. 28 Abs.1 des Wirtschaftsgesetzes; bGS 955.11).\nNachdem das Gasthaus «Anker» in L. während Jahren als gepflegtes Speiserestaurant geführt worden war, wurde es an M.l. verkauft. Die neue Inhaberin ersuchte um die Bewilligung, inskünftig sogenannte «Go-go- Shows» durchzuführen. Die Polizeidirektion verweigerte in Übereinst"}], "ScrapyJob": "446973/43/2269", "Zeit UTC": "20.01.2026 01:39:08", "Checksum": "7b98ed9b725846647bcac5b288d6a098", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1104\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1104\n1104\nW irtschaftspolizei. Anwendung der Bedürfnisklausel auf die Änderung der bisherigen Betriebsart (Einrichtung einer «Go-go-Show») (Art. 28 Abs.1 des Wirtschaftsgesetzes; bGS 955.11).\nNachdem das Gasthaus «Anker» in L. während Jahren als gepflegtes Speiserestaurant geführt worden war, wurde es an M.l. verkauft. Die neue Inhaberin ersuchte um die Bewilligung, inskünftig sogenannte «Go-go- Shows» durchzuführen. Die Polizeidirektion verweigerte in Übereinst\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1104\n\n1104\n\nW irtsch aftsp o lizei. Anwendung der Bedürfnisklausel auf die Änderung\nder bisherigen Betriebsart (Einrichtung einer «Go-go-Show») (Art. 28\nAbs.1 des Wirtschaftsgesetzes; bGS 955.11).\n\nNachdem das Gasthaus «Anker» in L. während Jahren als gepflegtes\nSpeiserestaurant geführt worden war, wurde es an M .l. verkauft. Die neue\nInhaberin ersuchte um die Bewilligung, inskünftig sogenannte «Go-go-\nShows» durchzuführen. Die Polizeidirektion verweigerte in Übereinstim­\nmung mit dem Gemeinderat L. die Bewilligung mit der Begründung, für\ndie beantragte Änderung des Betriebscharakters sei kein öffentliches\nBedürfnis nachgewiesen; zudem sei zu befürchten, die vorgesehene\nÄnderung werde der Unsittlichkeit Vorschub leisten.\nM .l. erhob Rekurs beim Regierungsrat mit der Begründung, die un­\ngünstige Lage ihres Betriebes zwinge sie dazu, zusätzliche Gäste durch\n«tänzerische Attraktionen», Disco-Veranstaltungen mit Verlängerung der\nÖffnungszeiten usw. zu gewinnen.\nDer Regierungsrat wies den Rekurs im wesentlichen aus folgenden\nGründen ab:\nGemäss Art. 28 Abs.1 des Wirtschaftsgesetzes vom 27. April 1969\n(bGS 955.11) darf eine der Bedürfnisklausel unterstellte Wirtschaft nur mit\nBewilligung der Polizeidirektion vergrössert werden. Vorgängig ist hierfür\nein Bedürfnis nachzuweisen (Abs. 2). Abs. 3 stellt die Erstellung von Ein­\nrichtungen, die geeignet sind, den bisherigen Charakter des Betriebes\nwesentlich zu verändern (Bar, Dancing usw ), der Vergrösserung gleich.\nDass das Restaurant «Anker» der Bedürfnisklausel untersteht, wird nicht\nbestritten.\nEs besteht kein Zweifel, dass die Durchführung von Tanzveranstaltun­\ngen und sogenannte «Go-go-Shows» den Betriebscharakter wesentlich\nbeeinflussen und verändern. Erforderlich ist mithin eine Bewilligung, die\nnur erteilt wird, wenn ein öffentliches Bedürfnis nachgewiesen werden\nkann. Die Rekurrentin führt indessen zur Begründung ihres Gesuches aus­\nschliesslich persönliche, vor allem finanzielle Gründe an; es geht ihr einzig\num die Erschliessung einer zusätzlichen Einnahmequelle. Sie tut in keiner\nWeise dar, dass die neuen Attraktionen auch einem Bedürfnis der Öffent­\nlichkeit, auf das es allein ankommt, entsprächen. Nach konstanter Praxis\ndes Regierungsrates kann von einem Bedürfnis für eine Änderung des bis­\n\n148\nA. Entscheide des Regierungsrates 1104, 1105\n\nherigen Betriebscharakters nicht gesprochen werden, wenn ausschliess­\nlich oder doch vorwiegend die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuch­\nstellers verbessert werden sollen (vgl. Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis,\nHeft XIII, Nr. 287). Nach ständiger unbestrittener Praxis ist an den Nachweis\ndes Bedürfnissesein strenger Massstab anzulegen (vgl. Zbl. 1972, S.451).\nDa der Bedürfnisnachweis wesentlich von der Beurteilung der tatsäch­\nlichen Verhältnisse abhängt, kommt der Auffassung der lokalen Behörden\neine massgebende Bedeutung zu (vgl. SJK Nr. 621, Seite 3). Der Gemein­\nderat L. stellt auf Grund seiner genauen Kenntnisse der konkreten Verhält­\nnisse fest, dass für einen derartigen Betrieb in L. kein Bedürfnis bestehe.\nErfahrungsgemäss sind «Go-go-Shows» charakteristische Erscheinungen\nstädtischer Agglomerationen, die in vorwiegend ländlichen Gebieten bis\nheute nicht heimisch geworden sind. Ein solcher Betrieb würde praktisch\nausschliesslich auswärtige Kundschaft anziehen, was der Gemeinderat L.\nzu Recht ablehnt, weil sich die damit zwangsläufig verbundenen Immissio­\nnen (Nachtlärm usw.) nur auf die einheimische Bevölkerung auswirken\nwürden.\nRRB 15.8.1978\n\n7.2 H undepolizei\n\n1105\n\nH undepo lizei. Verhältnismässigkeit einer gestützt auf das Hundegesetz\nerlassenen gemeinderätlichen Verfügung (Art. 11 des Hundegesetzes;\nbGS 525.1).\n\nDie Familie Z. in G. liess ihren Hund wiederholt frei herumlaufen. Dabei er­\nschreckte er Kinder, belästigte Velofahrer und biss eine Frau ins Bein.\nDer Gemeinderat forderte Z. schriftlich auf, für Abhilfe zu sorgen. Als\nneue Anzeigen eingingen, verfügte er, dass der Hund innert 14 Tagen aus\nder Gemeinde entfernt oder abgetan werden müsse. Falls Z. diese Anord­\nnung nicht befolge, werde der Gemeinderat die Polizei oder einen Tierarzt\nbeauftragen, den Hund auf Kosten des Eigentümers und entschädigungs­\nlos abzutun.\nDer Regierungsrat wies den gegen die gemeinderätliche Verfügung\neingereichten Rekurs mit folgender Begründung ab:\n\n149\n"}