A. Entscheide des Regierungsrates 1104 1104 W irtsch aftsp o lizei. Anwendung der Bedürfnisklausel auf die Änderung der bisherigen Betriebsart (Einrichtung einer «Go-go-Show») (Art. 28 Abs.1 des Wirtschaftsgesetzes; bGS 955.11). Nachdem das Gasthaus «Anker» in L. während Jahren als gepflegtes Speiserestaurant geführt worden war, wurde es an M .l. verkauft. Die neue Inhaberin ersuchte um die Bewilligung, inskünftig sogenannte «Go-go- Shows» durchzuführen. Die Polizeidirektion verweigerte in Übereinstim­ mung mit dem Gemeinderat L. die Bewilligung mit der Begründung, für die beantragte Änderung des Betriebscharakters sei kein öffentliches Bedürfnis nachgewiesen; zudem sei zu befürchten, die vorgesehene Änderung werde der Unsittlichkeit Vorschub leisten. M .l. erhob Rekurs beim Regierungsrat mit der Begründung, die un­ günstige Lage ihres Betriebes zwinge sie dazu, zusätzliche Gäste durch «tänzerische Attraktionen», Disco-Veranstaltungen mit Verlängerung der Öffnungszeiten usw. zu gewinnen. Der Regierungsrat wies den Rekurs im wesentlichen aus folgenden Gründen ab: Gemäss Art. 28 Abs.1 des Wirtschaftsgesetzes vom 27. April 1969 (bGS 955.11) darf eine der Bedürfnisklausel unterstellte Wirtschaft nur mit Bewilligung der Polizeidirektion vergrössert werden. Vorgängig ist hierfür ein Bedürfnis nachzuweisen (Abs. 2). Abs. 3 stellt die Erstellung von Ein­ richtungen, die geeignet sind, den bisherigen Charakter des Betriebes wesentlich zu verändern (Bar, Dancing usw ), der Vergrösserung gleich. Dass das Restaurant «Anker» der Bedürfnisklausel untersteht, wird nicht bestritten. Es besteht kein Zweifel, dass die Durchführung von Tanzveranstaltun­ gen und sogenannte «Go-go-Shows» den Betriebscharakter wesentlich beeinflussen und verändern. Erforderlich ist mithin eine Bewilligung, die nur erteilt wird, wenn ein öffentliches Bedürfnis nachgewiesen werden kann. Die Rekurrentin führt indessen zur Begründung ihres Gesuches aus­ schliesslich persönliche, vor allem finanzielle Gründe an; es geht ihr einzig um die Erschliessung einer zusätzlichen Einnahmequelle. Sie tut in keiner Weise dar, dass die neuen Attraktionen auch einem Bedürfnis der Öffent­ lichkeit, auf das es allein ankommt, entsprächen. Nach konstanter Praxis des Regierungsrates kann von einem Bedürfnis für eine Änderung des bis­ 148 A. Entscheide des Regierungsrates 1104, 1105 herigen Betriebscharakters nicht gesprochen werden, wenn ausschliess­ lich oder doch vorwiegend die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuch­ stellers verbessert werden sollen (vgl. Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XIII, Nr. 287). Nach ständiger unbestrittener Praxis ist an den Nachweis des Bedürfnissesein strenger Massstab anzulegen (vgl. Zbl. 1972, S.451). Da der Bedürfnisnachweis wesentlich von der Beurteilung der tatsäch­ lichen Verhältnisse abhängt, kommt der Auffassung der lokalen Behörden eine massgebende Bedeutung zu (vgl. SJK Nr. 621, Seite 3). Der Gemein­ derat L. stellt auf Grund seiner genauen Kenntnisse der konkreten Verhält­ nisse fest, dass für einen derartigen Betrieb in L. kein Bedürfnis bestehe. Erfahrungsgemäss sind «Go-go-Shows» charakteristische Erscheinungen städtischer Agglomerationen, die in vorwiegend ländlichen Gebieten bis heute nicht heimisch geworden sind. Ein solcher Betrieb würde praktisch ausschliesslich auswärtige Kundschaft anziehen, was der Gemeinderat L. zu Recht ablehnt, weil sich die damit zwangsläufig verbundenen Immissio­ nen (Nachtlärm usw.) nur auf die einheimische Bevölkerung auswirken würden. RRB 15.8.1978 7.2 H undepolizei 1105 H undepo lizei. Verhältnismässigkeit einer gestützt auf das Hundegesetz erlassenen gemeinderätlichen Verfügung (Art. 11 des Hundegesetzes; bGS 525.1). Die Familie Z. in G. liess ihren Hund wiederholt frei herumlaufen. Dabei er­ schreckte er Kinder, belästigte Velofahrer und biss eine Frau ins Bein. Der Gemeinderat forderte Z. schriftlich auf, für Abhilfe zu sorgen. Als neue Anzeigen eingingen, verfügte er, dass der Hund innert 14 Tagen aus der Gemeinde entfernt oder abgetan werden müsse. Falls Z. diese Anord­ nung nicht befolge, werde der Gemeinderat die Polizei oder einen Tierarzt beauftragen, den Hund auf Kosten des Eigentümers und entschädigungs­ los abzutun. Der Regierungsrat wies den gegen die gemeinderätliche Verfügung eingereichten Rekurs mit folgender Begründung ab: 149