Dieser Schluss drängt sich auch deshalb auf, weil die Rekurrentin in ihrem frühe­ ren Wohnsitzkanton ähnliche Bedingungen nicht eingehalten hat. Die gleichen Überlegungen schliessen es aus, ihr das Patent unter Auferlegung einer Abstinenzverpflichtung zu erteilen. Weil die Rekurrentin mit der Füh­ rung eines Wirtschaftsbetriebes ständig in sehr engem Kontakt mit alko­ holischen Getränken stehen würde, erscheint es nach den bisherigen Erfahrungen zum vorneherein als fraglich, ob sie imstande wäre, ihrer mehrfach bewiesenen Neigung zum Alkohol zu widerstehen. RRB 11.4.1970 147