Es war der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, dass ein Wirtschaftspatent nur erteilt werden darf, wenn die vollen Voraussetzungen erfüllt sind. So wurde denn auch die Einführung eines provisorischen Patentes für den Fall, dass der Bewerber zwar die generellen Voraussetzungen erfüllt, je­ doch den Fähigkeitsausweis noch nicht erworben hat, vom Kantonsrat abgelehnt. Wenn - wie hier - die allgemeinen Anforderungen nicht erfüllt sind, kommt eine bedingte Patenterteilung noch weniger in Frage. Dieser Schluss drängt sich auch deshalb auf, weil die Rekurrentin in ihrem frühe­ ren Wohnsitzkanton ähnliche Bedingungen nicht eingehalten hat.